Neues BMF-Schreiben 2026

Das Bundesfinanzministerium hat am 15. Oktober 2026 zum dritten Mal in Folge ein Schreiben zur verpflichtenden E-Rechnung veröffentlicht. Es ergänzt die Schreiben von 2024 und 2025, ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass und klärt zahlreiche Praxisfragen. Dazu gehören Pflichtangaben, Leistungsbeschreibungen, Korrekturen und Validierungsfehler. Für bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellte E-Rechnungen wird es – auch für den Vorsteuerabzug – nicht beanstandet, wenn sie zwar den bisherigen Schreiben, aber noch nicht den zusätzlichen Vorgaben entsprechen. Ab 2027 sollten Prozesse und Software also angepasst sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflichtangaben im Datensatz: Alle Pflichtangaben gehören in den strukturierten Teil; ein bloßer Verweis auf einen Vertrag genügt nicht.
  • Geschäftsregelfehler: Ohne Formatfehler stehen sie dem Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht entgegen, solange die Pflichtangaben richtig und vollständig sind.
  • Berichtigungen: Sie erfolgen als E-Rechnung oder über eine vorab vereinbarte Gutschrift.
  • Erleichterungen: unter anderem für Bruttopreisrechnungen (bis Ende 2027), Bauleistungen sowie Anzahlungsrechnungen aus der Zeit vor der Ausstellungspflicht.
  • Vertrauensschutz: E-Rechnungen, die bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellt werden und den bisherigen BMF-Schreiben entsprechen, beanstandet die Finanzverwaltung nicht – auch nicht beim Vorsteuerabzug.

Weitere Informationen und Details finden Sie auf der Webseite des BMF.